
§ 50 RVG - Einzelnorm - Gesetze im Internet
(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Ge...
§ 50 RVG - Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe - dejure.org
2013年7月23日 · (1) 1 Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das ...
RVG - Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz.
§ 50 RVG Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe ...
2004年7月1日 · (1) 1 Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das ...
Berechnung der Vergütung nach § 50 RVG2). Das/Der vorgenannte Urteil/Beschluss ist rechtskräftig. Das Verfahren ist in sonstiger Weise beendet seit. Von der Partei/d. Beteiligten und dem Gegner wurden insgesamt eingezogen EUR. Die von der Partei/d. Beteiligten zu zahlenden Beträge sind beglichen. Eine ZwVollstr. in das bewegl.
§ 50 RVG - Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe - REWIS
(1) 1Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des …
§ 50 RVG: Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe - gesetze-in …
Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
§ 50 RVG - Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
2025年2月10日 · Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder...
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 50 Weitere Vergütung …
(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Ge...
§ 50 RVG – Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
§ 50 RVG – Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den ...