
§ 8 StAG - Einzelnorm - Gesetze im Internet
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 8 (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG muss der Einbürgerungsbewerber zudem nachweisen, dass er imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Diese Regelung dient dazu, den deutschen Staat vor
§ 8 - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) - Buzer.de
2024年3月22日 · (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er. 1. handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, 2.
Merkblatt für Einbürgerungen nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer begründet Rechte und Pflichten. Sie gewährt u. a. ein Heimatrecht und ist Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland. Voraussetzungen:
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) - Gesetze im Internet
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben. 1. durch Geburt (§ 4), 2. durch Erklärung (§ 5), 3. durch Annahme als Kind (§ 6), 4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40a).
Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG - Stadt Köln
Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bietet für diverse Personengruppen die Möglichkeit zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Da dies ein sehr komplexes Thema ist, können hier die diversen Möglichkeiten nur …
Fassung § 8 StAG a.F. bis 27.06.2024 (geändert durch ... - Buzer.de
2024年3月22日 · § 8 (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
Einbürgerung gem. §§ 8, 9, 10 StAG
Ein Ausländer, der in Deutschland lebt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden. Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Bei Ermessenseinbürgerungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz werden grundsätzlich acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gefordert. Für bestimmte Personengruppen (z.B. Asylberechtigte, Ehegatten von Deutschen) können gegebenenfalls kürzere Mindestaufenthaltszeiten als ausreichend angesehen werden.
Nach § 9 Abs. 1 StAG sollen Ehegatten oder Lebenspartner von Deutschen unter den Vorausset-zungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (oder ein Ausnahmegrund nach § 12 StAG vorliegt). Die Formulierung, dass die Einbürgerung